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Satzung der IG Dortmund e.V.



§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

Interessengemeinschaft Dortmunder Radsportvereine e.V.



Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund eingetragen werden.
Gründungstag ist der 06.06.2001.
Der Verein stellt die Nachfolge der im Jahre 1970 gegründeten "Interessengemeinschaft Dortmunder Radsportvereine" dar. Er ist die Gemeinschaft der Dortmunder Radsportvereine und der Vereine, die eine Radsportabteilung unterhalten, im Stadtsportbund Dortmund.
Die Interessengemeinschaft Dortmunder Radsportvereine e.V. erkennt die Satzungen des Radsportbezirks Westfalen-Mitte, des Radsport-Landesverbandes NRW und des Bundes Deutscher Radfahrer und die jeweils gültigen Wettkampfbestimmungen an.

§2 Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Dortmunder Radsports in allen Zweigen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder dürfen Zuschüsse und Zuwendungen nur im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglied können die Dortmunder Radsportvereine/Radsportabteilungen und deren Mitglieder werden.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des laufenden Kalenderjahres erklärt werden.
Über Ausschlüsse entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung


§6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Pressewart, dem Sportwart und dem Jugendwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Geschäftsführer zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Übernahme von mehreren Vorstandsmandaten durch einzelne Personen ist möglich.
Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in weiblicher Form.

§7 Ausschüsse

Einzelpersonen und Ausschüsse können für spezielle abgegrenzte Aufgaben durch den Vorstand beauftragt werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die vorgeschlagene Tagesodnung ist der Einladung beizufügen. Der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
Über die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung abzustimmen. Über den Ablauf wird eine Niederschrift erstellt, die von dem Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichte der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
  • Aufgaben, die sich aus der Satzung ergeben
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen der 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben bei Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

§9 Kassenprüfer

Zur Kontrolle des Finanzwesens werden 2 Kassenprüfer gewählt, die die Kasse mindestens einmal im Jahr prüfen.

§10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Radsportbezirk Westfalen-Mitte mit der Zweckbestimmung, dass es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugend-Radsports in den Dortmunder Radsportvereinen und den Vereinen, die eine Radsportabteilung unterhalten, verwendet werden muss.



(Änderung des §3, Satz 1 gem. Beschluss am 9.11.2006; Ergänzung des §8, Satz 6 gem. Beschluss am 26.02.2007)









 

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